Facebook Anfahrtsskizze | Kontakt | Impressum
 
Wann wirst du Mitglied?
Hilfsaktion Leuchtende Kinderaugen
Nein zu Rassismus
Suche:   
 
Satzung des SV Viktoria 01
§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 06. September 1901 gegründete Verein führt den Namen:

Sportverein Viktoria 01 e. V.

Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht - Registergericht - in Aschaffenburg eingetragen. Die Vereinsfarben sind weiß-blau. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des deutschen Fußballbundes, des bayerischen Landessportverbandes, des hessischen Fußballverbandes, des bayerischen Fußballverbandes sowie der zuständigen Fachverbände für die jeweiligen Sportarten.

Der Verein und seine Mitglieder sind an die vom Landessportverband und von den jeweiligen Fachverbänden erlassenen Satzungen und Ordnungen gebunden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Er erstrebt die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege des Fußballspiels und anderer Sportarten. Der Verein sieht in der Jugendpflege und Jugendarbeit, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung eines Jugendheimes, ein besonderes Anliegen und eine besondere Verpflichtung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an das Präsidium ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium.

3. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Jugendmitgliedern

Zu a) Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr werden ordentliche Mitglieder genannt. Alle ordentlichen Mitglieder genießen gleiche Rechte.

Zu b) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch das Präsidium auf Vorschlag des Verwaltungsrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Zu c) Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Jugendmitglieder.

Zu a) und c) Aktive Spieler und Spielerinnen müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten.

2. Der Austritt aus dem Hauptverein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsverzug bezüglich des Mitgliedsbeitrages und erfolgloser Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - ist beitragspflichtig.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 7. Lebensjahr.

2. Mitglieder, denen altersbedingt kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Die gesetzlichen Vertreter können für ein minderjähriges beschränkt geschäftsfähiges Vereinsmitglied bei der Mitgliederversammlung abstimmen. Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger kann sein Stimmrecht aber mit Einwilligung. d.h. der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch selbst ausüben.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Das Präsidium

c) Der Verwaltungsrat

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss in jedem Jahr stattfinden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) das Präsidium beschließt
oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag mit entsprechenden Anträgen zur Tagesordnung beim Präsidium stellt
oder
c) der Verwaltungsrat dies beantragt, unter Nennung der Anträge zur Tagesordnung. Im Falle der Weigerung oder Untätigkeit des Präsidiums steht dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates das Recht zur Einberufung der Mitgliederversammlung im eigenen Namen zu. Die Anträge des Verwaltungsrats zur Tagesordnung gelten dann als Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.

4. Das Präsidium hat alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes, mittels einfachen Briefes einzuladen. Zwischen dem Versand der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung, ist eine Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen einzuhalten.

Zusätzlich kann die Einladung zu einer Mitgliederversammlung auch durch eine Anzeige in der Presse und Veröffentlichung auf der Vereinshomepage bekanntgegeben werden.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Präsidiums
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Präsidiums
d) Wahlen, soweit nach der Satzung erforderlich
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit entsprechende Anträge vorliegen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können von sämtlichen Mitgliedern gestellt werden.

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bejaht wird.

Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

11. Die Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres stattfinden.

12. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Präsidium

1. Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident
b) Vizepräsident - Sport
c) Vizepräsident - Finanzen

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB von jeweils zwei gemeinschaftlich handelnden Präsidiumsmitgliedern vertreten.

3. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich unter Beachtung der Sorgfaltspflichten, die an eine ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführung zu stellen sind. Das Präsidium ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Dem Verwaltungsrat hat es mindestens vierteljährlich zu berichten und ihm darüber hinaus auf ausdrückliche Aufforderung hin jederzeit Auskunft und Rechenschaft zu legen.

4. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, ist der Verwaltungsrat berechtigt, kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu berufen. In der nächsten Mitgliederversammlung findet für dieses Präsidiumsamt eine Neuwahl statt, mit verkürzter Wahlperiode bis zur nächsten regulären Wahl gemäß § 10.

5. Das Präsidium hat in jährlichem Turnus dem Verwaltungsrat einen Finanzplan vorzulegen. Im Innenverhältnis gilt, dass über den Ansatz im Finanzplan hinausgehende Ausgaben der vorherigen Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen. Gleiches gilt für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, für die Übernahme von Bürgschaften und von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten

Dritter, für den Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen nebst zugehörigen Sicherungsgeschäften, für Investitionen und Rechtsgeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder solchen, bei denen der Wert des Leistungsaustauschs einen Betrag von 50.000,00 € je Wirtschaftsjahr übersteigt, sowie schließlich für den Abschluss von Verträgen, die eine Zahlungsverpflichtung des Vereins von mehr als 25.000,00 € pro Jahr beinhalten. In vorstehendem Umfang ist die Vertretungsmacht des Präsidiums auch mit Wirkung gegen Dritte, also im Außenverhältnis beschränkt, und diese Beschränkung ist auch in das Vereinsregister einzutragen.

§ 9 Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese sollen aufgrund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs über Erfahrungen in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten verfügen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Präsidiumsmitglieder sein.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus, so dass sich eine gerade Zahl von Verwaltungsratsmitgliedern ergibt, sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Dort hat eine Nachwahl für diesen Platz im Verwaltungsrat stattzufinden mit Gültigkeit bis zur nächsten regulären Wahl für die Mitglieder des Verwaltungsrats.

4. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, das Präsidium in der Geschäftsführung zu unterstützen, zu beraten und zu überwachen. Er prüft und genehmigt insbesondere den vom Präsidium vorzulegenden jährlichen Finanzplan. Der Verwaltungsrat stimmt auch die sportlichen Ziele des Vereins mit dem Präsidium ab und unterstützt es bei der Gewinnung von Sponsoren. Der Verwaltungsrat unterstützt den Präsidenten auch in seiner repräsentativen Funktion und in der Außendarstellung des Vereins.

5. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich statt. Zu ihnen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu laden.

6. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner
Abwesenheit diejenige des Stellvertreters.

7. Der Verwaltungsrat vertritt den Verein gegenüber dem Präsidium.

8. Der Verwaltungsrat haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Wahlen

Das Präsidium wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Ergänzungswahlen für kommissarische Präsidiumsmitglieder werden bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt, wobei die Wahlzeit mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endet.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vizepräsidenten – Finanzen.

Finden sich keine Vereinsmitglieder zur Kassenprüfung, kann sich das Präsidium von der Mitgliederversammlung genehmigen lassen, dass externe Prüfer hinzugezogen werden.

§ 12 Maßnahmen gegen Mitglieder

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Präsidiums, oder des Verwaltungsrates verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Präsidenten folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldbuße
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Bei vereinsschädigendem Verhalten kann das Präsidium ein Mitglied ausschließen. Ein solcher Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden. Der Verwaltungsrat soll zuvor gehört werden.

§ 13 Vereinsauszeichnungen

An Vereinsauszeichnungen können verliehen werden:

1. Die silberne Vereinsnadel für 25jährige Mitgliedschaft.
2. Die goldene Vereinsnadel für 40jährige Mitgliedschaft.
3. Die silberne Verwaltungsehrennadel für Verdienste um den Sport oder den Verein.
4. Die silberne Aktiven-Ehrennadel für Verdienste um den Sport.
5. Die goldene Verwaltungs-Ehrennadel für hervorragende Verdienste um den Sport oder den Verein.
6. Die goldene Aktiven-Ehrennadel für hervorragende Verdienste um den Sport.
7. Das Ehren-Diplom für langjährige aktive Tätigkeit im Verein als Funktionär und als Spieler.
8. Der Ehrenring in Silber, der mehrmals gleichzeitig verliehen werden kann.
9. Der Ehrenring in Gold, der nur einmal an ein lebendes Mitglied vergeben sein darf und
10. Wer sich um den Sport oder den Verein in ganz besonders hohem Maße verdient gemacht hat, kann nach einstimmigem Beschluss des Präsidiums zum »Ehrenmitglied» des Vereins ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung des Vereins. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, sind aber von der Beitragszahlung befreit. Das Präsidium kann den Ehrenmitgliedern, nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat, besondere Vergünstigungen einräumen.

Die Ehrenzeichen werden in Mitgliederversammlungen oder bei besonders festlichen Anlässen vom Präsidium überreicht.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt »Auflösung des Vereins« stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschaffenburg, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Sports zu verwenden ist.

Salvatorische Klausel

Sämtliche Mitglieder des Präsidiums werden, jeweils einzeln ermächtigt, Änderungen der heute beschlossenen Satzung vorzunehmen, für den Fall, dass das Registergericht einzelne Passagen für nicht eintragungsfähig halten sollte. Die Ermächtigten werden hiermit angewiesen, unter Umsetzung möglicher sachlichen Beanstandungen des Registergerichtes die beanstandeten Klauseln möglichst so neu zu fassen, dass sie in ihrer Wirkung dem beanstandeten nahe kommen, gleichzeitig aber ohne Beanstandungen eingetragen werden können.

Die Satzung wurde am 27. Juni 2011 von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 
 
Tickets
 
Mit unserem aktuellen
Newsletter immer auf dem neuesten Stand

eMail-Adresse:
anmelden abmelden
bestätigen >>
 
TicketsTickets
Start| Verein| Junioren| Senioren| Links| Impressum| Kontakt
© SV Viktoria 01 Aschaffenburg, Kleine Schönbuschallee 92, 63741 Aschaffenburg
E-Mail: webmaster@viktoria-aschaffenburg.de